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mTAN-Betrugsfälle: Erst der Anfang

2013-10-08 2 Kommentare

Betrugsfälle bei mTAN häufen sich inzwischen genauso, wie sich die Medienberichte darüber häufen. Dass das mTAN-Verfahren nichts taugt, war seit Jahren klar und ich habe bereits Anfang 2011 darüber berichtet.

Die aktuelle Betrugswelle setzt scheinbar auf gezielte Angriffe, bei denen der Mobilfunkanbieter des Opfers getäuscht wird, und schließlich den Betrügern eine Zweit-SIM-Karte mit der Nummer des Opfers überlässt. Im Gegensatz zu den Phishing-Angriffen, die versuchen mit möglichst wenig Aufwand möglichst viele Opfer zu erwischen, geht es hier also um gezielte und relativ aufwändige Angriffe.

Somit ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch Angriffe über das Mobilfunknetz stattfinden. Die Sicherheit von GSM (klassischen Mobilfunknetzen) ist inzwischen vorne und hinten zerlegt worden. Mitlesen von SMS ist mit einem normalen Computer, 2 TB an Festplatten/SSDs/USB-Sticks, frei erhältlicher Software und einem einfachen DVB-T-Stick, der bei Amazon rund 20 EUR kostet, möglich. Alternativ gibt es auch aktive Attacken, welche die SMS frei Haus an einen beliebigen Ort in der gleichen Location Area liefern und praktischerweise auch gleich verhindern, dass der rechtmäßige Empfänger die SMS bekommt. Auch die Verschlüsselung von UMTS ist inzwischen zumindest stark angeknackst. Alle diese Sachen sind öffentlich bekannt, und zwar seit Jahren. Das Bestellen von Zweit-SIM-Karten hatte ich bereits in meinem Artikel von 2011 als einen möglichen Angriffsweg von vielen genannt. Ich weiß nicht, ob es schon damals praktiziert wurde und öffentlich bekannt war, oder einfach nur so offensichtlich, dass ich von selbst drauf gekommen bin. Ich tippe auf letzteres, denn zunächst waren Handy-Trojaner das Mittel der Wahl, um an mTANs zu kommen.

Bisher war den Betrügern das Abfangen der SMS im Mobilfunknetz scheinbar zu aufwändig, aber das wird sich ändern, sobald die Mobilfunkbetreiber es schaffen, den betrügerischen Zweitsimkarten-Bestellungen einen Riegel vorzuschieben. Von diesem Angriff wird der Kunde dann erst einmal nichts mitbekommen.

Statt das vermurkste mTAN-Verfahren abzuschaffen und z. B. ChipTAN einzusetzen, was bei korrekter Umsetzung nahezu perfekte Sicherheit bieten würde, verteidigen Banken die mTAN, versuchen einzelne Varianten des mTAN-Betrugs mit kleineren Änderungen abzustellen, und schieben zum Teil die Schuld ihren Kunden in die Schuhe, indem sie immer wieder die Sicherheit des Verfahrens betonen und auf die „Sorgfaltspflicht“ des Kunden hinweisen (Virenscanner etc.). In den oben verlinkten Berichten wird immer wieder erwähnt, dass Kunden zum Teil noch nicht wissen, ob sie ihr Geld zurückbekommen, denn das sei eine Einzelfallentscheidung…

Der Bankenverband geht laut Pressestelle davon aus, dass die Angriffe nicht auf die Praxis übertragbar seien und sich deswegen nicht auf das Onlinebanking auswirken. Beispielsweise sei physischer Zugriff auf die SIM nötig (andere Meinung), physische Nähe zum Mitschneiden (5-35 km laut Folie 13/PDF-Seite 14 dieser Präsentation), die Daten müssen offline und damit verzögert entschlüsselt werden (hier wird der Aufwand bei Verwendung von SSDs auf die Größenordnung von 10 Sekunden geschätzt), die TMSI-Übermittlung sei nötig und nur bei manchen Providern unterstützt (d.h. wenn das tatsächlich ein Hindernis ist, dann nur für manche Netze), und eine stille SMS könne nur der Provider schicken (diese und diese Android-App behaupten es auf gerooteten Geräten zu können, aber evtl. filtern die Provider; nicht getestet – andere Methoden wie kurze Anrufe wurden aber genannt).

Zudem sei die mTAN nur ein Faktor von mehreren (d.h. zusätzlich braucht der Angreifer die PIN). Dieses Argument ist allerdings Humbug, denn das mTAN-Verfahren dient ja gerade dazu, das System auch bei bekannter PIN sicher zu halten – sonst könnte man einfach iTAN weiternutzen oder gar ganz auf TANs verzichten.

Meine Meinung nach ist das wieder mal ein klarer Fall von „Kopf so lange in den Sand stecken, bis die Angriffe so oft passieren, dass man das Problem nicht mehr wegreden kann“, wie damals bei den EC-Karten und seitdem zig anderen Verfahren. Es wird sicher nicht einfach sein, diese Angriffe durchzuführen, was Kriminelle eine gewisse Zeit lang davon abhalten wird. Aber früher oder später wird es passieren – und der Kunde kann nichts tun, um das Abfangen der mTAN zu verhindern, er kann lediglich seine PIN schützen wie schon bei iTAN. Wenn jemand fahrlässig handelt, dann sind es die Banken, die ihre mTANs über unsichere Kanäle verschicken, deren Unsicherheit seit Jahren bekannt ist – und trotzdem immer wieder behaupten, das Verfahren sei sicher. Kurz, ich bleib bei ChipTAN bzw. iTAN und stocke meine strategischen Popcornreserven auf.

Verified by Visa – Unsicherheit mit System

2013-01-04 14 Kommentare

Früher konnte man mit einer Kreditkarte einfach online zahlen, indem man Kreditkartennummer und Gültigkeitsdatum (und später noch CVV2) eingegeben hat. Das hatte den Nachteil, dass ein Betrüger, der diese Angaben erfahren hat, auch mit der Karte einkaufen konnte. Besonders einfach ist es natürlich, wenn ein Händler selbst der Betrüger ist oder mit Betrügern zusammenarbeitet.

Deswegen haben sich die Kartenherausgeber ein System ausgedacht, was dieses Problem lösen sollte: Der Händler leitet einen auf die Seite der Bank um, dort meldet man sich mit einem Kennwort an, was nur dem Karteninhaber und der Bank bekannt ist, und die Bank bestätigt, dass der Karteninhaber sich angemeldet hat. Visa nennt das „Verified by Visa“, Mastercard nennt es „Mastercard SecureCode“, und allgemein werden diese Verfahren als 3-D-Secure-Verfahren bezeichnet. Da das Passwort im Gegensatz zu den Kreditkartendaten immer nur zwischen Kunde und Bank (verschlüsselt) ausgetauscht wird, ist es für Betrüger deutlich schwerer, an dieses Passwort zu gelangen. Eigentlich genial.

Eigentlich. Wenn der Nutzer auch tatsächlich das Passwort nur auf der Bankseite eingibt. Dafür muss er wissen, wie er die Bankseite erkennt, und auch darauf achten. Idealerweise, indem die Verifikationsseite, auf der der Kunde sein Verified-by-Visa-Passwort eingibt, auf der dem Kunden bekannten Domain seiner Bank betrieben wird. Aus unerklärlichen Gründen passiert genau das leider oft nicht, und ein Kunde kann nicht wissen, ob die Seite wirklich zu seiner Bank gehört oder nicht. Auch dafür gibt es eine Lösung: Mit EV-Zertifikaten wird der Name des Webseitenbetreibers neben der Adresszeile angezeigt (Beispiel). Darauf könnte man die Kunden trainieren, und Kunden mit Ahnung von IT-Sicherheit hätten etwas, worauf sie sich verlassen könnten.

Das setzt aber voraus, dass die Kunden wirklich auf die Bankseite umgeleitet werden, und somit sehen können, auf welcher Seite sie sind. Immer mehr Händler binden die Bankwebsite aber per IFrame in ihre eigene Website ein, statt den Kunden auf die Bankwebsite umzuleiten. Ohne den Quelltext der Seite auseinanderzunehmen, kann der Kunde nicht sehen, ob das Eingabeformular wirklich von seiner Bank stammt, oder einfach das Passwort einem betrügerischen Onlineshop (oder einem Hacker, der einen echten Onlineshop manipuliert hat) ausliefert. Was eigentlich ein untrügliches Zeichen für Phishing ist (Eingabeformular für Bankpasswort auf Nicht-Bank-Website), ist bei Verified-by-Visa/3D-Secure nicht nur völlig normal, sondern sogar die ausdrücklich empfohlene Art, das 3D Secure-Verfahren umzusetzen.

Um dem Kunden die Echtheit der Seite zu bestätigen, gibt es daher eine „persönliche Begrüßung“, die nach der Eingabe der Kreditkartennummer, aber vor der Eingabe des Passworts, angezeigt wird. Dieses auch auf anderen Seiten beliebte Verfahren ist völlig wirkungslose Scheinsicherheit: Eine bösartige Website, die das Passwort abgreifen will, kann per Software die Website der Bank besuchen, die Kreditkartennummer des Kunden dort eingeben, und bekommt daraufhin die persönliche Begrüßung mitgeteilt. Diese kann sie nun dem Kunden anzeigen und sich so als besonders echt ausweisen. Theoretisch könnte das gegen „dumme“ Phishingseiten schützen, die sich diese Mühe nicht machen wollen, praktisch wird dort das Fehlen der Begrüßung aber den meisten Kunden nicht auffallen.

Das Verfahren mit Kreditkartennummer, Gültigkeitsdatum und später CVV2 war auch notorisch unsicher, führte zu Missbrauch, aber es war bequem. Die Kartenherausgeber nahmen das bewusst in Kauf und übernahmen die Schäden, weil die Kreditkarten gerade durch ihre Bequemlichkeit attraktiv waren – den Kunden konnte die Unsicherheit egal sein, da die Kreditkartenherausgeber die Schäden übernahmen. Mit der Einführung von Verified by Visa/3-D Secure könnte sich das ändern. Mit dem Argument, das Verfahren sei sicher und jeder Missbrauch sei auf Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen, könnten Banken nun versuchen, die Schäden auf Kunden abzuwälzen. Insbesondere das sinnlose Verfahren mit der persönlichen Begrüßung stinkt förmlich danach, dass das System als deutlich sicherer dargestellt werden soll, als es ist.

Deswegen schreibe ich diesen Beitrag: Das Verfahren ist unsicherer Murks, aber der Kunde hat keine andere Wahl, als es zu benutzen, wenn er seine Kreditkarte nutzen will. Solange die Bank dafür haftet, ist das auch völlig OK. Sollte eine Bank aber versuchen, die Folgen ihrer eigenen Fahrlässigkeit auf die Kunden abzuwälzen, ist dies inakzeptabel. Ich hoffe, dieses Posting trägt dazu bei, dass die Unsicherheit von Verified-by-Visa/3-D Secure besser bekannt wird, und es Banken dadurch schwerer wird, die Schäden unrechtmäßig auf ihre Kunden abzuwälzen.

Das Problem ist übrigens nicht neu und es haben schon zig Leute darüber geschrieben – siehe z. B. das Paper von Steven J. Murdoch und Ross Anderson, die regelmäßig vermurkste Bank-Sicherheitssysteme auseinandernehmen. Von Ross Anderson ist auch dieser herrliche offene Brief (Leseempfehlung!) an einen Kartenherausgeber-Verband, der die Publikation unangenehmer Forschungsergebnisse mit rechtlichen Drohungen verhindern wollte. Anderson findet in seinem vor Sarkasmus triefenden Meisterwerk  sehr deutliche Worte für das Abwälzen von Schäden durch unsichere Systeme auf die Kunden, indem behauptet wird, die Systeme seien sicher.

 

Es gibt noch einen weiteren, viel banaleren Grund, warum ich Verified by Visa hasse: Es ist lästig. Da man in Deutschland Kreditkarten online meist ca. einmal im Jahr braucht, kann ich mir das Passwort nie merken (speichern/aufschreiben darf man es natürlich auch nicht, und die sinnlosen Beschränkungen auf 8-10 Zeichen, die die Comdirect einem aufzwingt, tun ihr übriges). So besteht eine Kreditkartenzahlung für mich immer daraus, dass ich mich bei meiner Bank einloggen und dort mittls PIN+iTAN ein neues Kennwort setzen muss. Sehr komfortabel. Insbesondere, wenn die Bank wie gerade eben Wartungsarbeiten hat, und ich meine Kreditkarte deswegen nicht nutzen kann, oder wenn man dringend unterwegs ein Zugticket per Kreditkarte online bezahlen muss, aber die TAN-Liste zu Hause liegt. Die Kreditkarte ist so vom bequemsten Online-Zahlungsverfahren zum Umständlichsten geworden, ohne auch nur ansatzweise vergleichbare Sicherheit zu bieten. Herzlichen Glückwunsch.

Wie Sofortüberweisung.de funktioniert

2011-06-04 16 Kommentare

Scheinbar wissen viele nicht, wie der Dienst „Sofortüberweisung.de“ funktioniert – denn ich glaube kaum, dass so viele ihn sonst nutzen würden. Der Dienst verspricht, wie der Name schon sagt, sofortige Überweisungen, was beim Online-Shopping dem Händler die (vermeintliche – siehe unten) Garantie gibt, dass die Ware direkt bezahlt ist, und dem Kunden so unter Umständen zu einer kürzeren Lieferzeit verhilft. Im Gegensatz zum Lastschriftverfahren ist eine Überweisung auch nicht (zumindest nicht so leicht und nur innerhalb kurzer Zeit) zurückrufbar.

Wie aber schafft es der Dienst, Überweisungen durchzuführen? Ganz einfach – man gibt ihm seine Onlinebanking-Zugangsdaten. Nein, man loggt sich nicht bei seiner eigenen Bank ein und überweist, man gibt diesem Dienst seine Zugangsdaten für den Onlinebankingzugang. Damit loggt er sich dann bei der Bank ein und führt die Transaktionen durch. Mit Benutzername/Kontonummer und PIN hat der Dienst schonmal weitreichenden Lesezugriff aufs Konto – und wurde vor kurzem dabei erwischt, wie er diesen missbraucht, um die Umsätze der letzten 30 Tage, den Dispokredit, Vorhandensein und Kontostände anderer Konten bei der gleichen Bank und/oder vorgemerkte und ausgeführte Auslandsüberweisungen abzufragen. Das soll nur der Absicherung der Überweisung dienen, was aber nichts daran ändert, dass Sofortüberweisung.de die entsprechenden Informationen abfragt. Mit der eingegebenen TAN wird dann die Überweisung durchgeführt. Technisch läuft die Kommunikation mit der Bank über das HBCI-Protokoll, worüber auch Onlinebanking-Software wie Hibiscus, WISO etc. mit der Bank kommuniziert.

Rein technisch gesehen ist das ganze Verfahren exakt das gleiche, was die ganzen Phishingseiten machen – es werden Zugangsdaten des Nutzers abgefragt und dann verwendet, um eine Transaktion durchzuführen. Bei iTAN wird die Transaktion eben der Bank gegenüber eingeleitet, die Bank sagt, welche iTAN sie möchte, und dann wird diese iTAN abgefragt. Der Nutzer muss darauf vertrauen, dass Sofortüberweisung.de mit der TAN keinen Missbrauch anstellt. Das soll durch ein TÜV-Zertifikat bestätigt werden – es gab allerdings schon zahlreiche Fälle (hier ein anderer TÜV-Verein), wo TÜV-geprüfte Webseiten völliger Murks waren. Diese Zertifikate sind also meiner Meinung nach nicht die Bytes wert, die die PDF-Dateien belegen.

Wenn ein Händler also nur eine Zahlung über Sofortüberweisung anbietet, oder bei anderen Zahlungsmethoden miese Konditionen bietet, kaufe ich eben woanders. Sofortüberweisung ist genauso (un)sicher wie Vorkasse per Überweisung, bietet aus Kundensicht in dem Punkt also keinen Vorteil. Wenn ein Händler Lastschrift anbietet, bevorzuge ich das – kaum Arbeit, sollte es große Probleme mit dem Händler geben (was mir bisher nie passiert ist) kann die Lastschrift zurückgebucht werden und die Missbrauchsgefahr ist nahe Null. Klar kann unberechtigt abgebucht werden, dann wird es eben zurückgebucht – dazu ist die eigene Bank grundsätzlich verpflichtet, egal ob sie sich das Geld vom Händler zurückholen kann oder nicht!

Bei mTAN und chipTAN dürfte das Verfahren ähnlich laufen – die Überweisung wird eingeleitet, bei der chipTAN leitet Sofortüberweisung.de die Challenge weiter, der Nutzer gibt die TAN vom Handy/Generator an Sofortüberweisung. Hier ist wenigstens sichergestellt, dass keine falsche Überweisung aufgegeben werden kann – die PIN kann allerdings immer noch benutzt werden, um – wie im oben genannten Fall geschehen – das Konto auszuspähen!

Diese Funktionsweise hängt Sofortüberweisung natürlich nicht an die große Glocke (natürlich steht das alles irgendwo – aber irgendwo wo es keiner liest), und setzt darauf, dass Nutzer sich schon nicht so recht informieren oder es ihnen egal ist. Die Weitergabe von Logindaten an fremde Webseiten verstößt in der Regel gegen Banken-AGB. Diesen Punkt hat das Kartellamt übrigens in einer grandiosen Fehlentscheidung bemängelt, denn viele Banken bieten einen ähnlichen Dienst selbst unter dem Namen GiroPay an. Dieser hat höhere Transaktionsgebühren, wird jedoch von den Banken selbst betrieben und unterscheidet sich in einem „klitzekleinen“ Detail: Der Kunde loggt sich bei seiner eigenen Bank in sein Onlinebanking ein, und die Bank bestätigt dann die Überweisung. Die Logindaten gehen also nicht an eine dritte Partei, in deren Hände sie nicht gehören.

Die Banken hätten also einerseits ein wirtschaftliches Interesse, Sofortüberweisung zu behindern, riskieren dabei allerdings juristische Probleme – weswegen z. B. die Postbank den Laden auch nicht technisch aussperrt. Wäre ich zuständiger für die Online-Sicherheit einer Bank und hätte das unabhängig von den wirtschaftlichen/rechtlichen Sachen zu entscheiden, würde ich die IPs von Sofortüberweisung regelmäßig in die Firewalls stopfen, und die bis zur Erkennung als IP von Sofortüberweisung eingereichten, aber noch nicht durchgeführten Überweisungsaufträge stornieren (mit Benachrichtigung des Kunden, aber ohne Benachrichtigung von Sofortüberweisung) – der Laden müsste dann zusehen, wie er sein Geld vom Kunden bekommt, vor allem, nachdem dieser einen bösen Brief von seiner Bank erhalten hat. Es wäre natürlich auch denkbar, dem Kunden einfach den Onlinezugang wegen Missbrauch zu sperren. Ehrlich gesagt überrascht es mich massiv, dass das nicht durch irgendwelche automatischen Systeme, denen das hohe Transaktionsvolumen auffällt, geschehen ist. Die vereinzelten Posts in Foren, wo behauptet wird, dass Leuten wegen der Nutzung von Sofortüberweisung.de (d.h. unberechtigter Weitergabe von Zugangsdaten) die Onlinebankingzugänge oder gar Konten gekündigt werden, sind bisher (leider, muss man sagen) vermutlich eher Falschmeldungen, das kann sich aber natürlich noch ändern. In Foren als Möglichkeit erwähnt und durchaus denkbar ist es, dass die Banken protokollieren, wer derart gegen AGB verstößt, und im Falle eines Schadens (z. B. durch Phishing) das Verhalten des Kunden als Argument benutzen, um den Schaden nicht auszugleichen. Sofortüberweisung.de „empfiehlt“ den Shopbetreibern, um Abmahnungen durch Verbraucherzentralen zu vermeiden, zu Erklärungen von Sofortüberweisung einen Text hinzuzufügen, in dem zwischen viel wiederholendem Geschwurbel steht:

Vorsorglich weisen wir dennoch darauf hin, dass es in Deutschland Banken und Sparkassen gibt, die davon ausgehen, dass die Nutzung von sofortüberweisung.de wegen der Verwendung von PIN und TAN außerhalb der eigenen Online-Banking-Systeme bei etwaigen Missbrauchsfällen zu einer Haftungsverlagerung führen kann. Dies kann bedeuten, dass im Missbrauchsfall die Bank sich weigert, den Schaden für den Endkunden zu übernehmen und der Endverbraucher den Schaden zu tragen hat.

Für Händler hat das Verfahren neben der Abmahngefahr außerdem noch das Problem, dass die Überweisung keineswegs so garantiert ist wie angedeutet wird – Sofortüberweisung bestätigt nur, dass die Überweisung abgeschickt wurde. Wenn der Kunde die Überweisung direkt danach bei der Bank widerruft, oder die Bank sich einfach entscheidet, die Überweisungen zu stornieren, dürfte der Händler seinem Geld wohl hinterherlaufen.

Giropay hat übrigens auch ein Problem, ist nämlich bei unvorsichtigen Nutzern besonders anfällig gegen Phishing. Der Nutzer wird von einer Drittwebsite (Onlineshop) auf sein Onlinebanking umgeleitet und soll sich dort einloggen. Der Onlineshop könnte den Nutzer nun auf eine Phishingseite umleiten. Wenn der Nutzer weiß, wie Giropay zu funktionieren hat (d.h. Login erfolgt auf der eigenen Bankwebsite) und er (z. B. über das SSL-Zertifikat) prüft, dass er sich auf der richtigen Website befindet, würde er so etwas natürlich erkennen. Ich weiß das, weiß wie ich das prüfen kann, und tue es auch konsequent – ich bezweifle jedoch, dass das auf Otto Normalnutzer auch zutrifft. Das ließe sich mit ein wenig Aufklärung aber wahrscheinlich korrigieren, denn die Nutzer sind inzwischen für Sicherheitsthemen gerade beim Onlinebanking sensibilisiert. Das gleiche Problem (mit der gleichen Lösung) gibt es übrigens auch beim Verified-by-Visa-Programm für Kreditkarten (bei Online-Kreditkartenzahlungen muss man sich bei Visa einloggen, somit sind Zahlungen nur mit den Infos die der Händler klauen kann nicht mehr mögich) sowie beim Authentifizierungsverfahren OpenID – und natürlich bei Sofortüberweisung, wo ein „Phishing-Angriff“ sogar mehr oder weniger Teil des Verfahrens ist.

Und nein, ich bekomme für diesen Artikel weder Geld noch habe ich irgendwas mit Giropay oder sonstigen Online-Zahlungssystemen zu tun. Es regt mich „nur“ tierisch auf, wenn das Verletzen grundlegener Sicherheitskonzepte zum Geschäftsmodell gemacht wird. Wenn man sich die Kommentare im Heiseforum zur Entscheidung des Kartellamts anschaut, bin ich offensichtlich nicht der einzige.

Zusammenfassung:

Probleme für Kunden

  • Kontoumsätze wurden und werden abgefragt
  • Missbrauch möglich
  • Keine Rückbuchung bei Problemen mit Händler (wie bei normaler Vorkasse auch)
  • AGB-Verstoß gegen Bank-AGB
    • Bank könnte Haftung bei Missbrauch (auch in unabhängigen Fällen!) verweigern
    • Onlinebanking-Sperrung denkbar

Probleme für Händler

  • Verlust von Kunden die wissen wie das Verfahren funktioniert und es daher nicht nutzen wollen oder es gar als unseriös ansehen
  • Abmahngefahr durch Verbraucherzentralen
  • Zahlungen sind keineswegs garantiert!

Sicheres Onlinebanking? Kostet extra!

2011-01-19 28 Kommentare

Die Postbank schaltet das iTAN-Verfahren zugunsten „sichererer“ Verfahren ab. Das iTAN-Verfahren, also die Eingabe eines Einwegkennworts von einer gedruckten Liste, ist bei einem verseuchten Computer über einen Trojaner angreifbar, der die Überweisungsdaten verändert. Der Schritt ist also erstmal logisch, nachvollziehbar und scheint sinnvoll zu sein.

Als Ersatz werden zwei alternative Verfahren angeboten: Die mTAN, bei der eine TAN auf das Handy geschickt wird, und die chipTAN (auch smartTAN genannt), bei der die TAN von einem speziellen Gerät in Verbindung mit der Bankkarte erzeugt wird. Bei beiden Verfahren werden die Trasaktionsdetails (Betrag, Empfängerkonto, …) auf einem separaten Gerät (Handy bzw. TAN-Generator) angezeigt. Dadurch kann ein Trojaner nicht mehr die Überweisung unbemerkt ändern. Vor diesem Problem schützen beide neuen Verfahren. Alle drei Verfahren, also iTAN, mTAN und chipTAN, stellen zusammen mit der PIN des Nutzers eine Zwei-Faktor-Authentifizierung dar: der Nutzer muss geheimes Wissen (die PIN) beweisen, und den Besitz eines physikalischen Gegenstands (TAN-Liste, Handy, TAN-Generator+Karte).

Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass es einem Angreifer irgendwie gelungen ist, an die PIN zu kommen – was ohne einen Trojaner auf dem Rechner schwierig ist und in dem Fall die Gefahr relativiert, mit einem Trojaner jedoch trivial ist. Aufgrund der Zwei-Faktor-Authentifizierung sollte der Angreifer alleine mit der PIN (ohne den Besitz des entsprechenden Gegenstandes) nichts anfangen könnten.

Solange kein Trojaner auf dem Rechner ist und die TAN-Liste geheim bleibt, ist das iTAN-Verfahren sicher. Beim mTAN-Verfahren hingegen sieht es bereits anders aus: Hier muss nicht der PC, sondern das Handy sicher sein. Mit steigender Verbreitung von Smartphones und eher mangelhafter Sicherheit derselbigen wird das immer schwieriger. Während es für gewöhnliche Nutzer schwieriger ist, den Computer statt das Handy sauberzuhalten, kann das bei „Powerusern“ genau umgekehrt aussehen. Gelangt ein Angreifer in den Besitz der PIN und kann gleichzeitig das Handy mit Malware verseuchen, kann er das Konto plündern. (Update: Kunden einer spanische Bank sollen auf diese Weise angegriffen worden sein, das ist also keineswegs graue Theorie. Danke an wopot für den Hinweis! Update 2: Jetzt warnt auch das BSI vor dieser Art von Angriff. Update 3: Und jetzt gibts schon gezielte Angriffe auf deutsche User, ausgehend von einem verseuchten Rechner. QED.)

Eine weitere Gefahr bei der mTAN entsteht durch das Mobilfunknetz: Die mTANs werden per SMS verschickt. Diese sind bei der Übertragung nur sehr schlecht geschützt, und es existieren Angriffe, die SMS-Nachrichten an eine bestimmte Nummer bereits im Handynetz umleiten können. Beispiele für Angriffsmöglichkeiten wären: Die Nummer des Opfers portieren lassen, Klonen der SIM-Karte/des Handies, Abhören der SMS-Übertragung irgendwo zwischen Bank und Handy, das Bestellen einer neuen SIM-Karte, und und und. Darüber hinaus ist das meist immer mitgenommene Handy einer höheren Diebstahlsgefahr ausgesetzt als die TAN-Liste, die sicher zu Hause verwahrt wird.

Die mTAN ist im Szenario „PIN dem Angreifer bekannt, Rechner sauber“ somit weniger sicher als die iTAN.

Auch im Szenario „Computer verseucht“ beitet die mTAN keinen vollständigen Schutz: Heutige Smartphones werden oft mit dem Rechner verbunden, und ein Virus, der vom Computer auf das Smartphone überspringt um die mTANs zu stehlen ist technisch möglich und höchstwahrscheinlich nur eine Frage der Zeit. (In diesem Fall versagt jedoch das bisherige iTAN-Verfahren ebenfalls.)

Das andere Verfahren, die chipTAN, ist nahezu ideal: Ein separates Gerät, welches ausschließlich für die TAN-Erzeugung genutzt wird, zeigt die Überweisungsdaten an und generiert anhand der Bankkarte eine nur für diese Überweisung gültige TAN. Auch hier gibt es zwar Angriffe, diese nutzen jedoch ähnlich wie mein letzter ePerso-Angriff Fehler des Nutzers aus. Mit einer eindeutigen Bedienungsanleitung können diese weitgehend vermieden werden. Dieses Verfahren ist selbst dann sicher, wenn alles außer dem chipTAN-Generator virenverseucht ist, da die Prüfung der Überweisungsdaten auf dem Display des Generators stattfindet. Da dieses Gerät eine abgeschlossene Einheit mit minimalem Funktionsumfang (und somit kaum Angriffsfläche) darstellt, dürfte es vor Viren sicher sein.

Das Problem: Die iTAN wird bei der Postbank abgeschafft, Kunden haben also nur noch die Wahl zwischen mTAN und chipTAN. Nur die mTAN kann allerdings ohne weitere Kosten für den Nutzer genutzt werden. Das weitaus bessere chipTAN-Verfahren erfordert, dass der Nutzer 12-15 Euro für ein passendes Lesegerät ausgibt. Das wird die Akzeptanz dieses Verfahrens nicht gerade fördern. Das mTAN-Verfahren ist aber in bestimmten Fällen weniger sicher als die bisherigen iTANs. Durch das von den Banken behauptete hohe Sicherheitsniveau könnte das im Missbrauchsfall für den Kunden ein ziemliches Problem vor Gericht werden.

Gleichzeitig machen die Preise für die TAN-Generatoren übrigens deutlich, was für eine Gelddruckmaschine die ePerso-Kartenleser mit Verkaufspreisen im dreistelligen Bereich sind bzw. welche Preisklasse die ordentlichen Lesegeräte haben dürften, wenn man sie statt der unsicheren Basisleser in großen Mengen herstellen lässt.

Zusammenfassung:
– Die iTAN ist gegen verseuchte Computer anfällig. Dies ist derzeit das größte Problem beim Onlinebanking.
– Die Abschaffung der iTAN wird insgesamt betrachtet die Sicherheit erhöhen
– Die mTAN kann das Problem lindern, aber nicht lösen.
– Die mTAN bietet in bestimmten Szenarien einen geringeren Schutz als die iTAN
– Die chipTAN hat ein sehr hohes Sicherheitsniveau, kostet aber den Nutzer Geld
– Einige Nutzer werden durch diese Änderung ein niedrigeres Sicherheitsniveau als bisher haben. Sicheres Onlinebanking kostet extra.
Die Nutzung des chipTAN-Verfahrens kann ich nur empfehlen.

Meiner Meinung nach sollten die Banken die chipTAN als Standardverfahren verwenden und genauso wie sie den Kunden ec-Karten zur Verfügung stellen, kostenlose TAN-Generatoren anbieten.

Durch die Nutzung eines separaten Geräts für die Erzeugung der TANs dürfte das chipTAN-Verfahren übrigens deutlich sicherer sein als die eID-Anwendung des ePersos – obwohl die Hardware einen Bruchteil kostet. Mit einem ähnlichen Ansatz (sichere Eingabegeräte mit Display und Tastatur im Besitz des Nutzers) ließen sich auch EC-Kartenzahlungen deutlich sicherer gestalten – da gibt es nämlich auch schon Sicherheitslücken.

Auch bei digitalen Signaturen sollte ein sicheres Signiergerät den zu signierenden Inhalt in einem simplen Fomat (z. B. Plaintext oder Bitmap) nochmal auf einem eigenen Display anzeigen und nur genau das signieren, was angezeigt wurde. Aber bis sich so etwas etabliert, dürften Jahrzehnte vergehen.

Vorsicht, unfaire Banken-AGB-Änderungen

2009-10-10 16 Kommentare

Alle deutschen Banken haben in den vergangenen Wochen AGB-Änderungen angekündigt, als Reaktion auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie bzw. deren Umsetzung in deutsches Recht. Die Banken weisen auf die Änderungen unterschiedlich transparent hin und gestalten die neuen AGB auch unterschiedlich kundenfreundlich. Die Änderungen umfassen unter anderem, dass Banken in Zukunft auch bei Papierüberweisungen nicht mehr prüfen müssen, ob Empfängerkontonummer und -name zusammenpassen (bisher war das nur bei Onlineüberweisungen so). Das Zurückrufen von Überweisungen, welches zumindest theoretisch bisher in einem engen Zeitrahmen möglich war, wurde glaube ich auch eingeschränkt. So weit, so schlecht, für jemanden der eh immer Online überweist ändert sich nicht viel – dachte ich. Falsch gedacht, erfahre ich jetzt durch einen Artikel bei der SZ: Wenn einem ohne Verschulden die EC-Karte geklaut wird, und diese dann genutzt wird, bevor man sie sperren kann, haftet man bis 150 EUR für den entstandenen Schaden. (Siehe dazu die Überlegungen unten zum Thema „Missbrauch ohne PIN“.) Wie ich zum Schluss herausgefunden habe, gibt es ähnliche Regelungen auch für das Onlinebanking, siehe unten!

Die Postbank verschickt „kleine“ Broschüren, Format ungefähr DIN Lang, Schriftgröße ca. 8. Umfang: 104 Seiten. Auf den ersten 7 Seiten gibt es eine „kurz“zusammenfassung der Änderungen in AGB und Bedingungen für einzelne Produkte. Zu „Bedingungen für die Postbank Card, für die MasterCard und VISA Card“ heißt es dort nur:

In den Bedingungen für die erwähnten Karten werden u. a. die Regelungen zur Sperrung der Karte, zum sorgfältigen Umgang mit Karte und Geheimzahl (PIN) sowie zur Haftung bei missbräuchlichen Verfügungen mit der Karte an das neue Zahlungsrecht angeglichen.

Ein schöner Euphemismus für „In Zukunft haften Sie bis 150 EUR, wenn Ihnen jemand die Karte klaut, selbst wenn sie alle Sicherheitsregeln beachten und den Diebstahl melden sobald sie ihn bemerkt haben“. Es wird auch der Eindruck erweckt, die Änderungen müssten aufgrund des neuen Gesetzes (hier: der neue § 675v BGB) so sein. Natürlich muss die Bank den Kunden nicht in die Haftung nehmen, sie nutzt aber die Gelegenheit, im Rahmen von zahlreichen unbedeutenden Änderungen auch gleich noch diese neue Möglichkeit so gut es geht auszunutzen. Verschärfend kommt hinzu, dass in den AGB selbst die Änderungen hervorgehoben werden, in den anderen Abschnitten jedoch nicht. So entsteht der Eindruck, der Rest hätte sich nicht geändert – auch ich bin ursprünglich darauf reingefallen. Die bisherige Regelung war so einfach wie kundenfreundlich (die alten Bedingungen können zumindest jetzt wo ich das hier schreibe noch hier abgerufen werden):

[Die Bank] übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Die neue Regelung von Seite 70 der Broschüre (Hervorhebung von mir):

Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form von
– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten
– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen
– Aufladung der GeldKarte
– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos,
so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft.

Bei grober Fahrlässigkeit gilt die Begrenzung auf 150 EUR „natürlich“ nicht. Unter „automatisierten Kassen“ dürften normale Kassen mit EC-Terminal zu verstehen sein und nicht nur Self-Checkouts oder Automaten mit Kartenzahlung (z. B. DB-Ticket-Automaten), siehe hier. UPDATE: Die Postbank-Pressestelle sieht das nach Rücksprache mit den Juristen anders, in einer digital signierten Mail schreibt sie: „Eine „automatisierte Kasse“ ist eine solche, die ohne Einsatz von Personal arbeitet. Die Regelung bezieht sich also nur auf Automaten.“ – ich kann das nicht beurteilen, bin aber froh, diese Aussage signiert vorliegen zu haben..

Einige andere nette Sachen, von denen ich aber nicht genau weiß ob ich sie richtig verstanden habe:

  • In den AGB war bisher sichergestellt, dass die Postbank AGB-Änderungen zwar für Onlinekunden Online übermitteln darf, „wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken„. Jetzt reicht es, wenn die Bank die AGB „anbietet“, der zitierte Teilsatz mit dem Speichern bzw. Ausdrucken ist weggefallen.
  • Wie wohl im Gesetz festgelegt, gibt es bei den Kartenbedingungen eine Regelung, dass bei unautorisierten Kartenverfügungen die Bank den Betrag unverzüglich und ungekürzt erstatten muss. (S. 68, 12.1) Allerdings findet sich eine Ausnahme (12.4, S. 69f.), welche Ansprüche gegen die Bank z. B. dann ausschließt, wenn (Abs. 2) „die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewähnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können“. Ob das z. B. auch abdeckt, wenn jemand die als sicher geltenden Kryptoschlüssel der Bank knackt und darüber das Konto leert? (Ich befürchte, das erfährt man verbindlich erst nach 3-10 Prozessjahren vom Richter)

UPDATE: Zum zweiten Punkt habe ich eine Auskunft der Postbank-Pressestelle:

Frage:
Punkt 12.4 Abs. (2) der Bedingungen für die PostbankCard schließt Ansprüche gegen die Bank für Fälle aus, die auf einem ungewöhnlichen, unvorhergesehenen Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen sie nicht vermeiden konnte. Bezieht sich das auch auf den Anspruch des Kunden aus 12.1, dem Kontoinhaber Beträge nicht autorisierter Kartenverfügungen zu erstatten?

Antwort:
Formal gesehen ist das richtig. Die Postbank und die übrigen Banken sowie auch alle Sparkassen setzen damit § 676c Nr. 1 BGB um. Danach sind Erstattungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Der deutsche Gesetzgeber war gehalten, eine entsprechende Regelung in das deutsche Recht einzuführen, weil sich eine inhaltsgleiche Regelung in Art. 78 der Zahlungsdiensterichtlinie befindet. Im Ergebnis dürfte die Regelung in der Praxis keine Rolle spielen. Es sind so gut wie keine Fälle denkbar, in denen eine nicht autorisierte Lastbuchung auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruht.

Wie das bei den geknackten Kryptoschlüsseln aussehen würde, weiß ich natürlich trotzdem nicht. Ungewöhnlich wäre es sicher und bei entsprechend plötzlichen Entdeckungen in der Kryptoanalyse sicher auch unvorhersehbar, ob die Bank aus rechtlicher Sicht darauf „Einfluss“ hat kann ich nicht beurteilen. Ich bezweifle aber, dass Banken sich bei einem weitreichenden Missbrauch trauen würden, das Vertrauen der Kunden derart zu untergraben und den Abschnitt auszunutzen, und dass die Politik da nicht einschreiten würde – trotzdem steht das erst einmal so drin.

Ich bin mir sicher, dass die über 100 Seiten der Broschüre noch andere „nette“ Sachen enthalten, doch ein Anwalt, der die alle raussucht und erklärt dürfte mehr kosten als auf dem Konto drauf ist.

Auch eine Broschüre der Frankfurter Sparkasse 1822 habe ich in die Finger bekommen. 31 Seiten DIN A4, davon 5 mit Erklärung der Änderungen in fast normaler Schriftgröße 10. Der Rest scheint mir noch kleiner als bei der Postbank gedruckt zu sein. Es fehlen Hervorhebungen, was sich geändert hat, sodass der Kunde keine realistische Chance hat, sich darüber zu informieren. Die Regelung für EC-Karten ist wie bei der Postbank formuliert, allerdings findet sich wenige Absätze darunter die Aussage, dass die Sparkasse alle Schäden übernimmt, wenn der Kunde sich nicht grob fahrlässig verhalten hat, das glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Frankfurter Sparkasse verhält sich in diesem Punkt also fair, durch die fehlende Hervorhebung der Unterschiede sind die Änderungen aber äußerst intransparent.

Eine PDF-Version der Comdirect-Broschüre habe ich mir auch anschauen können. Inhaltlich sieht es ähnlich wie bei der Postbank aus: 150 EUR Selbstbeteiligung auch ohne Verschulden, die zusätzlichen Punkte finden sich so ähnlich auch wieder. Änderungen sind in der 35 A4-Seiten in kleiner Schriftgröße umfassenden Infobroschüre zwar durchgehend markiert, bestehen zum Teil aber schonmal aus fast komplett durchgestrichenen und neu eingefügten Seiten, sodass man die Unterschiede auch nicht wirklich sehen kann. Auf die 150 EUR Selbstbeteiligung wird in der Zusammenfassung hingewiesen, es wird aber nur die neue Regelung erwähnt. Die bisherige Regelung (wie bei der Postbank Übernahme der Schäden durch die Bank wenn der Karteninhaber die Sicherheitsregeln eingehalten hat) kann man im Volltext nachlesen, da Änderungen inkl. Streichungen gekennzeichnet sind.

Die Pressestelle der Postbank war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. (Update: Inzwischen schon.) Die Frankfurter Sparkasse habe ich nicht befragt, da mir keine konkreten kundenunfreundlichen Sachen aufgefallen sind (wie auch, wenn die Änderungen nicht markiert sind), und ich daher keine gezielten Fragen hätte stellen können. Die Pressestelle der Comdirect war sehr freundlich und ist gut auf meine Fragen eingegangen. Außer den genannten Punkten sollen keine weiteren Sachen, die für den Kunden nachteilig sein könnten, in den neuen AGB stehen. Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass die Comdirect bei allen Missbrauchsfällen eine Einzelfallprüfung vornimmt und wenn der Kunde nichts falsch gemacht hat, ggf. den Schaden aus Kulanz trägt. Dabei handelt es sich natürlich um eine freiwillige Regelung, auf die man sich nicht verlassen kann. Allerdings dürfte es auch im Sinne der Bank sein, sich kulant zu zeigen, weil ansonsten nicht nur der Ruf der Bank, sondern auch der des bargeldlosen Zahlens leidet und mehr Menschen auf Bargeld ausweichen. Ergänzung: Bei „leichter“/“normaler“ Fahrlässigkeit gilt die Begrenzung auf 150 EUR auch. Ob das eine Verbesserung ist, bezweifle ich, da ich denke dass die bisher für eine Haftung des Kunden nötige Missachtung der Sicherheitsregeln eh unter „grob fahrlässig“ erfasst wäre.

Die Missbrauchsmöglichkeiten einer Karte sind mir nicht ganz klar. Auf der einen Seite kann natürlich ein Räuber die Karte an sich reißen und mit vorgehaltenem Messer die Herausgabe der PIN verlangen. Dann wäre man auf die Kulanz der Bank angewiesen. Andererseits kann man aber mit einer gestohlenen Karte auch per Unterschrift (ohne PIN) zahlen. Dann handelt es sich um eine Lastschrift, welche man innerhalb von 6 Wochen widerrufen kann. Laut Pressestelle der Comdirect bleibt man also bei einem Kartenmissbrauch ohne PIN nicht auf dem Schaden sitzen, das Pech hätte dann der Händler, der die gefälschte Unterschrift akzeptiert hat. Ob das so stimmt, kann ich nicht beurteilen, ich gehe aber davon aus. UPDATE: Bestätigt von der Postbank-Pressestelle.

Ergänzung: In der Vergangenheit sind einige Fälle bekannt geworden, die gezeigt haben, dass das damalige Sicherheitskonzept der Banken eine Einladung zum PIN-losen Missbrauch war. Beim derzeitigen System sind mir sollte Missstände nicht bekannt, insbesondere werden die PINs heutzutage nicht mehr mies verschlüsselt auf dem Magnetstreifen abgelegt.

Den richtigen Hammer kommt aber zum Schluss: Alle drei Geldinstitute, Postbank, Frankfurter Sparkasse und Comdirect, haben eine vergleichbare Haftungsklausel bis 150 EUR auch beim Onlinebanking. Fast wortgleich steht in den AGB:

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Authentifizierungsinstruments, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen des Authentifizierungsinstruments ein Verschulden trifft.

(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhandengekommen ist, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150 Euro, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale schuldhaft verletzt hat.

Bemerkt habe ich das erst heute per Zufall, als ich im AGB-PDF nach „150“ suchte um die Stelle zur Kartenhaftung wiederzufinden. Die Pressestellen sind heute natürlich nicht besetzt. Probleme sehe ich aus mehreren Gründen: Die PIN und die TAN-Listen werden per Post verschickt. Auch wenn die Briefe meist mehrere Tage getrennt voneinander verschickt werden, kann es passieren, dass diese gestohlen werden. Dafür würde nach dem Wortlaut der Regelungen der Kunde haften. Man müsste im Schadensfall auf die Kulanz der Banken (die sich aber gerne darauf berufen, dass sowas nicht passieren kann, da die Briefe ja separat verschickt werden) oder auf einen Richter hoffen, der die Regelung für unverhältnismäßig erklärt. Beides ist ein eigentlich nicht akzeptables Risiko. UPDATE: Laut Auskunft der Postbank-Pressestelle (per digital signierter Mail) haftet in diesem Fall dann doch die Bank nach § 675m (4) BGB, so wie es sein sollte. Aus den AGB herauslesen ohne Kenntnis des Gesetzestextes kann das der Kunde aber nicht. Der Absatz (2) zeigt, dass ein Unterschied gemacht wird zwischen einem gestohlenen Authentifizierungsmerkmal und einem kopierten. Bei Angriffen mittels Trojaner dürfte der erste Absatz somit nicht anzuwenden sein. UPDATE: Bestätigt von der Postbank-Pressestelle. Vor solchen Angriffen kann sich ein Normalnutzer meines erachtens nicht schützen – der einzige Schutz ist, dass die Bank den Schaden trägt, wenn die Sorgfalt beachtet wurde (also PIN nicht aufgeschrieben, die nutzlose Antivirensoftware aktuell gehalten etc.)

Durch die neuen AGB kann man meiner Ansicht nach also beim Onlinebanking für Vorfälle haften, die man nicht vermeiden kann, z. B. in der Post gestohlene Briefe. Ergänzung: Auf eine Stellungnahme von Postbank und Sparkasse warte ich noch, die Comdirect verweist wieder auf Einzelfallprüfung und Kulanz. In den alten AGB habe ich keine eindeutige Regelung zur Haftung gefunden.

Fazit: Die Frankfurter Sparkasse 1822 ist wenigstens bei der Kartenzahlung fair. Sowohl Postbank als auch Comdirect nutzen meiner Meinung nach auf unfaire Weise sowohl das neue Gesetz voll aus als auch die tolle Gelegenheit, den Kunden unbemerkt ein paar nette neue Überraschungen in die AGB zu setzen. Keiner kann ernsthaft erwarten, dass ein Kunde einen solchen Wust an kleingedrucktem Text tatsächlich liest. Ich finde es daher auch schade, dass AGBs einer solchen Länge zulässig sind.

An dieser Stelle bleibt auch nur, unseren Politikern für diese tollen Regelungen zu danken. Denn nach Art. 61 Abs. 3 der EU-Richtlinie dürfen Mitgliedsstaaten durchaus diese Haftungsgrenze nach unten anpassen.

Wer noch weitere, bedeutende Fiesheiten kennt oder juristisch fundiertes und mit Quellen belegtes Wissen beitragen kann, ist herzlich dazu eingeladen, unten die Kommentarfunktion zu nutzen. Auch Hinweise auf Banken mit fairen AGB nehme ich entgegen, bitte aber mit Link auf eine online einsehbare Version der neuen AGB.

Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist, außerdem bin ich noch ein Mensch, und Menschen können sich irren. Ich werde Fehler natürlich korrigieren, wenn ich davon erfahre.

Über die (Un-)Sicherheit von SSL und HTTPS

2009-01-18 9 Kommentare

Normalerweise denkt man, eine Seite mit https:// in der Adresse sei sicher, die Daten seien verschlüsselt und man kommuniziere definitiv mit dem richtigen Gesprächspartner. Das zugrunde liegende Protokoll nennt man SSL bzw. TLS (ich werde hier nur noch von SSL reden, TLS ist der Name der neusten Version), wenn also in SSL ein Fehler gefunden wird, ist davon auch HTTPS betroffen.  Das Protokoll an sich ist größtenteils sicher. Die Angriffe beziehen sich auf meist die dahinterliegenden Strukturen, die teilweise unsicher sind. Ich rede dennoch etwas unkorrekt von Angriffen auf HTTPS bzw. SSL, weil die Angriffe auf die Strukturen im Hintergrund natürlich in der Praxis per HTTPS/SSP gesicherte Verbindungen unsicher machen. Hier möchte ich einen sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene interessanten Überblick geben, was von der Sicherheit zu halten ist, was noch sicher ist  und was unsicher. Ich gehe im Folgenden von Firefox aus, wer noch den Internet Explorer nutzt, ist selber schuld und tut mir leid.

Ich habe auch allgemeine Tipps für Anfänger eingebaut. Je nach Kentnissstand werden einige Abschnitte unverständlich kompliziert und einige andere langweilig sein. Auch Profis können interessante Probleme finden, aber die Seite richtet sich eher an Nutzer, denen SSL ein Begriff ist.

Der Artikel ist doch sehr lang geworden. Daher erstmal nur, was hier behandelt wird:

  • Einleitung
  • Funktionsweise von SSL und HTTPS (sehr grob)
  • (Nicht) mögliche Angriffe
  • Aufbau von Adressen
  • Sicherheitsmerkmale im Browser
  • EV-Zertifikate
  • HTTPS ist kein Gütesiegel
  • Die einzelnen Angriffe
    • 1. Debian OpenSSL weak keys
    • 2. Comodo stellt ungeprüft Zertifikate aus
    • 3. StartSSL stellt schlechte geprüft Zertifikate aus
    • 4. MD5-Kollisionsangriffe
    • 5. OpenSSL-Lücke
    • 6. „optimierte“ Umleitung, wenn zunächst http benutzt wird (sslstrip, IDN-Spoofing)
    • 7. Nullbytes im Hostname des Zertifikats
  • Fazit

Vorab: Sicherheitstipps für Einsteiger in Kürze

  • System sicher halten – In dem Moment, wo der Rechner von einem Angreifer z. B. mit einem Trojaner bearbeitet wurde, kann man die ganzen Sicherheitsmaßnahmen vergessen. Nur wenn der Rechner und die Software vertrauenswürdig sind, kann man sich auf die Ausgaben verlassen. Dafür sollte man:
    • Sichere Software verwenden – Software, die oft Sicherheitslücken hat, meiden. Je stärker die Software fremdem Inhalt ausgesetzt ist, desto sicherer muss sie sein. Ein unsicheres (Offline-)Spiel ist kaum ein Problem. Ein unsicherer Browser umso mehr.  Internet Explorer meiden, z. B. Firefox nutzen.
    • Software aktuell halten – Software hat immer Sicherheitslücken. Mit Updates werden bekannte Lücken geschlossen. Spielt man ein Update nicht ein, obwohl es eine bekannte Lücke gibt, wird diese meist bald ausgenutzt. Auch hier gilt: Vor allem Betriebssystem und Browser sowie die Browser-Plugins (Acrobat Reader, Flash, diverse Mediaplayer) müssen immer topaktuell sein.
    • Virenscanner und Firewalls sind ein zusätzliches Sicherheitsnetz. Updates sind viel wichtiger.
    • Nicht vertrauenswürdige Software nicht starten. Dazu zählen gerne auf dubiosen Seiten angebotene falsche Updates sowie illegale Kopierschutz-Knackprogramme.
  • Wichtige Seiten direkt aufrufen – am Besten per Lesezeichen. Wer seine Bankseite immer per Google sucht, hat ein Problem, wenn ein Phisher es mal nach oben schafft.
  • Beim Aufrufen direkt https:// benutzen – sonst kann ein Angreifer problemlos umleiten, siehe unten.
  • Warnungen beachten – wenn der Browser sagt, dass irgendwas mit der Bankseite nicht in Ordnung ist, dürfte es stimmen, auch wenn bei irgendwelchen Hobbyseiten die Warnung oft „grundlos“ kommt.
  • Für Seiten die man nicht direkt aufruft muss man leider https kennen, um sicher zu sein. Das ist für Anfänger nicht einfach.


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