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Zum Urteil über Jörg Tauss

2010-05-28 6 Kommentare

Heute hat das Landgericht Karlsruhe Jörg Tauss wegen des Besitzes von Kinderpornographie zu 15 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vor dem Prozess hat die Staatsanwaltschaft bereits mit ihrer offensiven Medienpolitik (viele Dinge über den Prozess erfuhr Tauss über die Presse) für eine soziale Hinrichtung von Tauss gesorgt, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.

(Zum Vergleich mal ein anderer Fall: Ein hochrangiger CDU-Politiker ist mit 100 Tagessätzen davongekommen und es gab kein öffentliches Aufsehen. Bei Tauss hat die Staatsanwaltschaft hingegen ein Medienspektakel draus gemacht. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…)

Da viele Gerüchte kursieren, möchte ich hier mal einige Fakten zusammenfassen. Ich bin kein ausgebildeter Jurist. Ich habe zwar mehr juristische Kenntnisse als viele andere Laien, bin aber kein Experte.

Grund für den Besitz

Tauss behauptet, er hätte das Material aus rein beruflichen Gründen besessen. Er will es sich deswegen beschafft haben, weil er als Abgeordneter über das Thema entscheiden muss und das BKA den Abgeordneten oft falsche Informationen liefert, um die Politik in die gewünschte Richtung (z. B. mehr Befugnisse) zu lenken. Die Staatsanwaltschaft behauptet, Tauss hätte das Material aus privatem Interesse besessen. Wer mehr Hintergründe aus der Sicht der Verteidiger lesen will, dem sei der Aufsatz „Die Wahrnehmung schlägt die Fakten“ sowie ein Blogbeitrag von mit einigen Hintergründen nahegelegt. Der Aufsatz räumt auch mit einigen falschen oder aus dem Kontext gerissenen Behauptungen auf (z. B. das Material sei versteckt gewesen), der Blogbeitrag zeigt, was für politische Interessen in den Fall verwickelt sein könnten.

Zahlreiche Medien berichten, dass das Gericht festgestellt hätte, dass Tauss das Material aus privatem Interesse daran beschafft hätte. Tauss schreibt aber auf Twitter, dass das Gericht ausdrücklich festgestellt hätte, dass er eben kein sexuelles Interesse am Material hatte. Näheres werden wir wohl erfahren, sobald die Urteilsbegründung öffentlich ist, dann dürfte es wenig Zweifel geben, wessen Position stimmt. Sollte Darstellung von Tauss stimmen, hoffe ich auf zahlreiche deutliche Gegendarstellungen in den Medien, auch wenn ich für unwahrscheinlich halte, dass die Medien das auch tatsächlich machen. UPDATE: In einer Stellungnahme von Tauss erläutert er diesen scheinbaren Widerspruch: Das Gericht sei davon ausgegangen, dass ein Abgeordneter selbst nicht recherchieren darf, und er somit als Privatperson gehandelt hat, aber nicht aus sexuellem Interesse. Schade, dass die Medien natürlich wieder mal nur den ersten Teil rausgreifen, und mal schauen, wie das nun genau in der Urteilsbegründung steht.
UPDATE 2: Das Gericht hat ein sexuelles Interesse zwar nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen – es war ihm schlicht egal, ob Tauss sich das Material besorgt hat, um sich daran zu befriedigen, oder nur, um (aus privatem Interesse) näheres über die Kinderpornoszene zu erfahren. Formell wahr sind also beide Behauptungen, und beide sind verzerrend.

Weiterer Rechtsweg

Tauss kann (und wird vermutlich) gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Da das Urteil in der ersten Instanz vor dem Landgericht (und nicht vor dem Amtsgericht) verhandelt wurde, ist das einzige mögliche Rechtsmittel die Revision zum Bundesgerichtshof. Dabei werden laut Wikipedia keine Feststellungen zu Tatsachen gemacht. Eine Berufung gibt es nicht.

Zum Urteil an sich

Soweit ich das als Laie sehe, gab es für das Gericht folgende Möglichkeiten:

  1. Freispruch, weil er als Abgeordneter das Material besitzen durfte
  2. Freispruch, weil er es zwar nicht durfte, aber dachte, es zu dürfen (der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ ist keineswegs so absolut, wie viele denken, siehe z. B. Verbotsirrtum)
  3. Schuldspruch, aber Absehen von Strafe nach § 60 StGB („weil schon genug gestraft“)
  4. Schuldspruch mit Strafe

Nach der sozialen Hinrichtung durch die Staatsanwaltschaft war ich mir vor dem Urteil relativ sicher, dass selbst im (aus meiner Sicht unwahrscheinlichen) Fall eines Schuldspruchs kein Weg am Absehen von Strafe nach §60 StGB vorbeiführt. Da dieser Paragraph allerdings auf Strafen höchstens 1 Jahr beschränkt ist, war er bei der Höhe des Urteils nicht anwendbar. (Ob die Strafe deswegen so hoch war?)

Die Höhe ist etwas, was mich völlig überrascht hat. Ein Artikel der Morgenpost berichtet über einen ähnlichen Fall, indem ein CDU-Landrat wegen Kinderpornographie verurteilt wurde (Link über Google, denn bei Direktlinks will die Morgenpost Geld für den Artikel). Der Landrat hatte ebenfalls eine relativ geringe Menge an Kinderpornos, über mehrere Jahre, gesammelt – und bekam eine Geldstrafe. Der Artikel listet noch weitere Fälle:

  • 8 Monate auf Bewährung gab es für „gut 3400 Bilder und mehr als 350 Videos mit Kinderpornos“.
  • Ein halbes Jahr ohne Bewährung für „zahlreiche eindeutige Dateien bewusst auf seinem Computer gesammelt“ bei einschlägiger Vorstrafe. (!)
  • 12 Monate auf Bewährung gab es „[w]egen des Besitzes von mehr als 200.000 kinderpornografischer Filme und Videos“ durch jemanden, der auch Nacktfotos seiner Tochter produziert haben soll (ob das im Urteil mitberücksichtigt wurde, steht da leider nicht).

Bei Tauss kam vermutlich dazu, dass er das Material auch weitergegeben hatte, um das Vertrauen der „Lieferanten“ zu gewinnen, allerdings hat er direkt am Anfang der Ermittlungen offen gesagt, dass er es besitzt und den Beamten gezeigt, wo das Material war. Die Höhe der Strafe hat mich somit ebenfalls überrascht.

Ich bin jedenfalls sehr gespannt auf die Urteilsbegründung.

Folgen im Bezug auf die PIRATEN

Tauss ist (einfaches) Mitglied der Piratenpartei. (Er hat bei ihr keinerlei Ämter oder Funktionen.) Die Piratenpartei hat ihn aufgenommen, da es sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nur einen Verdacht gegen Tauss gab und die Unschuldsvermutung gilt. Die Unschuldsvermutung (ein Mensch gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als Unschuldig) ist ein wichtiges Grundrecht, und die Piratenpartei setzt sich für den Erhalt dieser Grundrechte ein. Deswegen war die Aufnahme logisch. Die Staatsanwaltschaft hat übrigens dieses Grundrecht mit fragwürdigen Aussagen gegenüber der Presse ziemlich missachtet.

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, gilt die Unschuldsvermutung weiterhin, auch wenn die Öffentlichkeit das anders sehen dürfte. Die Piratenpartei dürfte jedenfalls, selbst wenn sie es wollen würde, keine rechtliche Handhabe haben, um Tauss aus der Partei auszuschließen!

Die Mitgliedschaft endet laut Satzung und Parteiengesetz automatisch, wenn ein Mitglied die Wählbarkeit verliert. Dazu muss laut § 45 StGB das Mitglied aber wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt werden (auf Bewährung kommt es dabei soweit ich weiß nicht an). Der Besitz von Kinderpornographie ist laut § 184b StGB aber nicht mit einer Mindeststrafe von mindestens einem Jahr belegt und somit kein Verbrechen im Sinne des StGB (siehe § 12 StGB). Dieser Fall trifft hier also nicht zu, selbst wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, verliert Tauss also nicht automatisch seine Mitgliedschaft.

Tauss kann aber jederzeit aus der Piratenpartei austreten. Diese Entscheidung hat allerdings er allein zu treffen, und soweit ich das sehe ist es der einzige Weg aus der Partei.

UPDATE: Tauss hat auf seiner Website bekanntgegeben, dass er bis auf weiteres auf seine Rechte aus der Mitgliedschaft in der Piratenpartei verzichtet und seinen möglichen Austritt aus der Piratenpartei zu ihrem Schutz von der Urteilsbegründung, den Revisionschancen und der weiteren Hetze der Medien abhängig macht.

Bundesverfassungsgericht ERLAUBT Vorratsdatenspeicherung

2010-03-05 1 Kommentar

Für Ungeduldige gibt es unten eine Zusammenfassung, die erklärt, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts absolut nicht gefeiert werden kann und eine epische Niederlage darstellt.

Der 2.3.2010 sollte ein Festtag werden. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hatte ein Grundsatzurteil angekündigt, welches in ganz Europa beachtung finden würde. Damit habe ich (und nicht nur ich) eigentlich erwartet, dass das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung, d.h. die massenhafte, ungezielte Speicherung von Daten möglichst vieler Menschen, für verfassungswidrig erklärt wird, klargestellt wird, dass die EU nicht über dem Grundgesetz steht und dass die Politiker sowas nicht nochmal versuchen sollen. Das hätte nicht nur die VDS an sich, sondern auch andere Datenkraken wie ELENA betroffen.

Angesichts der früheren Rechtsprechung des BVerfG, z. B. zur Volkszählung, wäre das auch nicht unrealistisch gewesen.

Natürlich brach zunächst Jubel aus als im Urteil (Video) festgestellt wurde, dass die derzeitige VDS gegen das GG verstößt, und vor allem, als sie für nichtig erklärt wurde. (Oft erklärt das BVerfG, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, erklärt es aber nicht für nichtig. Dann würde es weiter gelten, bis die Politik es korrigiert, und das dauert. Wenn es nichtig ist, ist es direkt weg.) Dann kam noch der Hinweis, dass die Daten sofort zu löschen sind. Jubel und „STRIKE!“-Rufe folgten. So sieht eigentlich ein Sieg auf der ganzen Linie aus.

Dann kam die Begründung. Und die hatte es in sich. Der Jubel verstummte schnell, als der Schlüsselsatz „Zwar ist eine solche Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz nicht schlechthin unvereinbar“ fiel. Wenn man noch gedacht hatte, man könnte sich im Jubel verhört haben, gab es nach der Aussage, dass eine Vorratsdatenspeicherung auch Grundgesetzkonform zu machen war, keinen Zweifel mehr. Damit hat das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung erlaubt. Das schön aussehende Urteil war also in Wirklichkeit eine epische Niederlage.

Danach folgte nur, wie von vielen befürchtet, ein HowTo für die Regierung, wie sie die Vorratsdatenspeicherung doch einführen kann. Die Auflagen sind nur das, was eigentlich selbstverständlich ist – es muss ein hohes Sicherheitsniveau gewahrt bleiben, aber die Daten werden gespeichert.

Es folgt noch ein kleiner Lichtblick: Die Daten dürfen wenigstens nur noch für auch im Einzelfall schwere Straftaten benutzt werden. Vielleicht könnte so sogar der beliebten Taktik ein Riegel vorgeschoben werden, einfach erstmal wegen „Verdacht auf Bildung einer Terroristischen Vereinigung“ zu ermitteln, um alle Instrumente nutzen zu können. (Video: Teil 2) Die Einschränkungen beziehen sich aber natürlich nur auf den Zugriff, nicht auf die Speicherung, die das eigentliche Problem ist.

Ein weiterer Hammer folgt auf den Fuß: Der vielversprechende Satzanfang „Im Hinblick auf die Gefahren und die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben“ – auf den man eigentlich etwas wie „ist die Verwendung der Vorratsdaten nicht zulässig“ erwartet hätte, wird stattdessen so fortgesetzt: „ist die Verwendung der Vorratsdaten gleichsam wirksam zu begrenzen.“ Also wieder kein Verbot, sondern eine ausdrückliche Erlaubnis, die Vorratsdaten auch für Nachrichtendienste und Gefahrenabwehr zu nutzen. Immerhin nur für besonders schwere und konkrete Gefahren – wie bei den ebenfalls erlaubten Onlinedurchsuchungen!

Für anonyme Beratungsdienste wird ein Übermittlungsverbot gefordert. Das dürfte sich also auch erst auf die Übermittlung, nicht auf die Speicherung, beziehen. Gespeichert werden darf also wohl auch ein Anruf bei einer anonymen Beratungsstelle.

Die Benachrichtigung des Betroffenen, die in der Regel zu erfolgen hat, darf mit richterlicher Genehmigung unterbleiben – wie auch beim Abhören. Dort wird die Ausnahme meist pauschal immer wieder verlängert, der Richtervorbehalt ist ein zahnloser Tiger. Nicht einmal eine wirksame Benachrichtigungspflicht existiert also, womit auch der geforderte Rechtsschutz für die Tonne ist, der eh nur nachträglich erfolgen würde.

Dann folgt der finale Schlag, der das Urteil zu einer absolut niederschmetternden Niederlage für jeden Datenschützer macht: „Für die nur mittelbare Nutzung von Vorratsdaten zur Erteilung von Auskünften über den Inhaber von IP-Adressen gelten weniger strenge Anforderungen.“ Ohne Einschränkung auf schwere Straftatbestände, auch für Nachrichtendienste und Gefahrenabwehr, wird einer der schwerwiegendsten Punkte der Vorratsdatenspeicherung für den Internetbereich, für zulässig erklärt. Sogar für Ordnungswidrigkeiten kann der Gesetzgeber solche Auskünfte erlauben. Soweit ich weiß, ist das deutlich schlimmer, als der Status quo. Nicht einmal ein Richtervorbehalt wird gefordert, wie in der Pressemitteilung nochmal klargestellt. (Abschnitt „Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen“)

Zusammenfassung

Damit hat das Bundesverfassungericht festgestellt

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist erlaubt
  • Lediglich die Abfrage der Daten wird eingeschränkt
    • nur für schwere Straftaten
    • Richtervorbehalt
    • Keine Auskunft (aber wohl Speicherung!) bei anonymen Beratungsdiensten
    • leicht umgehbare Benachrichtigungspflicht
  • Zugriff auch für Gefahrenabwehr und Nachrichtendienste
  • IP-Adressen dürfen Nutzern ohne wirkliche Einschränkung zugeordnet werden
    • ohne Richtervorbehalt!
    • sogar für Ordnungswidrigkeiten
    • auch für Nachrichtendienste und Gefahrenabwehr
  • Dafür wurde die derzeitige Version der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Aufgrund der obigen Punkte ist das Urteil dennoch eine völlige Niederlage.

    Natürlich hätte es noch schlimmer werden können – zum Beispiel hätte es passieren können, dass die derzeitige Vorratsdatenspeicherung nicht für nichtig erklärt wird und somit weiter gilt. Und siehe da: In Absatz 309 der Begründung erfährt man, dass diese Entscheidung mit 4:4 Stimmen äußerst knapp gefallen ist. Ich versuche in einem weiteren Artikel eine Analsyse dazu und zu den unter dem Urteil aufgeführten abweichenden Meinungen einzelner Richter zu schreiben.