Jan Schejbal

“Es lebe die Freiheit!”

Über die Wertlosigkeit des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG)

Verfasst von Jan am 2007-07-13

Artikel 20 des Grundgesetzes (Hervorhebung von mir):

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Diese Regelungen wurden als “Beruhigungspille” eingefügt, als die Angst bestand, die Einführung der Notstandsregelungen würde eine Gefahr für die Demokratie darstellen. Doch was sind diese Regelungen wert?

Zunächst einmal scheinen sie sehr wichtig zu sein, denn sie geben dem Widerstand gegen eine Diktatur eine gesetzliche Grundlage und tragen sicher auch dazu bei, dass ein Mensch, der überlegt, Widerstand zu leisten, eine eindeutige Rechtfertigung dafür hat. Allerdings stellt sich die Frage, wie dies in der Praxis aussieht. Dazu sind mehrere Szenarien denkbar:

a) Die Gerichte arbeiten noch vernünftig. Jemand, der Widerstand leistet, kann also die Gerichte benutzen, um zu seinem Recht zu kommen, daher ist sein Widerstand nicht vom Widerstandsrecht des Grundgesetzes gedeckt. Wenn er sich also darauf beruft, wird das Gericht dies – dem Gesetz entsprechend und korrekterweise – ablehnen und ihn verurteilen. So weit, so gut, das ist noch in Ordnung. Kommen wir zum zweiten, interessanteren Szenario:

b) Es herrscht ein totalitärer Staat, die Gerichte sind zum hörigen Handlanger der Staatsmacht verkommen. Der Widerständler beruft sich vor Gericht auf das Widerstandsrecht, diesmal berechtigterweise. Allerdings ist das Gericht nicht mehr rechtsstaatlich, es lehnt eine Anwendbarkeit des Widerstandsrechts ab und verurteilt den Widerständler wegen Terrorismus oder ähnlichem. War wohl nix.

c) Es herrscht Schäubles Utopie. Der Widerständler bekommt kein Gericht zu sehen und wird gleich erschossen oder zumindest unter menschenunwürdigen Bedingungen in irgendeinem Lager interniert.

Wie man sieht, ist das Widerstandsrecht im Falle einer funktionierenden Justiz nicht anwendbar und im Falle einer nicht funktionierenden Justiz wertlos. Es ist also ein schönes Schmuckelement in der Verfassung, direkten praktischen Nutzen hat es nicht.

Der einzige Effekt, den es haben kann, ist eine Ermutigung zum Widerstand und eine moralische Stütze und Rechtfertigung für den Widerstand leistenden selbst. Zudem kann es noch helfen, nach Ende eines totalitären Staates vor vernünftig arbeitenden Gerichten Unrechtsurteile aufzuheben – was aber den Toten gar nicht mehr und den zu Unrecht lange eventuell unter Folter internierten auch nicht sehr hilft.

7 Antworten zu “Über die Wertlosigkeit des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG)”

  1. [...] Schejbal argumentiert, das Widerstandsrecht sei “wertlos”, weil es de facto vor Gericht keinen Bestand hätte. Diese Perspektive halte ich für kritikwürdig. [...]

  2. flatter sagte

    Ich halte dagegen: “Über den Wert des Widerstandsrechts”
    http://feynsinn.org/?p=531

  3. Dirk sagte

    Am 22. September findet in Berlin eine Demo gegen den Überwachungswahn statt. Treffpunkt für die neue Demo (ist schon die vierte) ist am 22.9. um 14:30 Uhr am Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor unweit vom Reichstag.
    Also nicht nur meckern sondern sich aktive beteiligen ! Also macht mit… ;-)

    http://www.freiheitstattangst.de/

  4. Sebastian Knoth sagte

    WENN das Gesetz Nicht werlos ist, dann müsste sich der Schäuble sich mal die Konsequenz vor Augen halten:

    Ich und jeder anderer dürften ihn töten (andere Abhilfe ist nicht möglich das BVG ist ja “gleichgeschaltet”), weil er versucht die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht nur auszuhebeln, sondern auch zu mißbrauchen. Hier greift jetzt schon Artikel 20 GG Abs 4, jetzt in diesem Augenblick!!!

  5. Jan sagte

    @Sebastian Knoth:
    Deine Meinung, das BVerfG (ich nehme an du meinst das Bundesverfassungsgerich) sei “gleichgeschaltet”, teile ich nicht. Die Pendlerpauschalte wurde vor kurzem kassiert, und zwar rückwirkend, obwohl das ziemlich große Kosten verursacht. Ein schönes übrigens Beispiel wo ausnahmsweise nicht die anderswo übliche “Eigentlich müssten wir hier ein anderes Urteil sprechen aber die Folgen wären zu groß”-Justiz angewendet wurde.

    Auch Schäubles Luftsicherheitsgesetz ist vom BVerfG für nichtig erklärt worden. Die Vorratsdatenspeicherung wurde in einer vorläufigen Entscheidung eingeschränkt und wird hoffentlich demnächst kassiert, wenm das Gericht sieht wie sie trotz der Einschränkungen massiv missbraucht wird.

    Der Aussage, dass Schäuble derzeit bemüht ist, die FDGO und das GG zu zerlegen, kann ich aber leider voll zustimmen. Die CDU bewegt sich in meinen Augen hart an der Grenze zur Verfassungsfeindlichkeit, indem sie solche Äußerungen nicht nur toleriert, sondern sogar unterstützt.

    Dennoch möchte ich nochmal deutlich machen, dass aufgrund durchaus halbwegs (wenn auch sehr langsam) funktionierender Gerichte meiner Meinung nach die Vorraussetzungen von Art. 20 Abs. 4 GG nicht gegeben sind und Schäuble somit kein “Freiwild” ist.

  6. Hildegard Jansen sagte

    Das Recht auf den Generalstreik sowie der Volksentscheid sind leider immer noch “Fremdwörter” in Deutschland. Damit fehlen z.B. zwei wirksame Instrumente, um gegen die teilweise verfassungswidrigen Gesetzesbeschlüsse vorzugehen.

  7. Peppermint sagte

    Dein Artikel wird wohl wieder richtig aktuell werden, wenn es so weiter geht

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